Satzung des Familien- und Krankenpflegevereins Köln-Pesch e. V.

+ + + In der Fassung vom 08.09.2022 + + +

 

  1. Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

§ 1

 

1.     Der am 28.01.1976 gegründete Verein führt den Namen Familien- und Krankenpflegeverein Köln-Pesch e. V.

2.     Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Ortsteile Pesch, Esch, Auweiler und Lindweiler.

§ 2

 

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und karitative Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Organisation eines mobilen sozialen Hilfsdienstes, den Einsatz von Helfern/-innen in der Familienpflege sowie die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.     Der Verein arbeitet eng mit den evangelischen und katholischen Kirchengemeinden vor Ort zusammen.

3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Mittelverwendung

§ 3

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

 

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.

 

Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes.

  1. Mitglieder

§ 5

 

1.     Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichten.

2.     Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder Vergünstigungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten ebenfalls bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Vermögensanteile des Vereins zurückerstattet.

§ 6

 

1.    Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Sie tritt in Kraft mit dem Tag des Eingangs.

2.    Die Mitgliedschaft erlischt

a)    durch Tod

b)    durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.

c)    durch Ausschluss seitens des Vorstandes. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen den Zweck und die Interessen des Vereins handelt bzw. zu handeln versucht. Die Ausschlussgründe sind dem Auszuschließenden mitzuteilen.

3.    Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte jährliche Mindest-Mitgliedsbeitrag soll nicht unterschritten werden. Bei Bedürftigkeit kann dieser Beitrag durch den Vorstand ganz oder teilweise erlassen werden.

  1. Vereinsorgane

§ 7

 

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

 

§ 8

 

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

a) die Wahl von zwei Kassenprüfern für das kommende Geschäftsjahr,

b)  die Entlastung des Vorstandes,

c)  die Wahl der Vorstandsmitglieder,

d)  die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

e)  die Festsetzung des jährlichen Mindest-Mitgliedsbeitrags,

f)   die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 9

 

1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitglieder werden spätestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

2.     Der Vorstand ist verpflichtet, der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Kassenbericht vorzulegen.

3.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand den Antrag hierauf stellt. Die Mitglieder sind sodann mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

4.     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt, abgesehen von den Bestimmungen des § 12, mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5.     Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

 

§ 10

 

1.     Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und Beisitzern, von denen einer möglichst die Aufgabe des Schriftführers übernehmen soll.

2.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

3.     Der Vorstand besorgt ehrenamtlich alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden zusammen und ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Abstimmung genügt die einfache Mehrheit. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.

 

§ 11

 

1.     Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB.

2.     Zur gesetzlichen Vertretung des Vereins ist die Mitwirkung zweier geschäftsführender Vorstandsmitglieder erforderlich.

3.     Die Beisitzer bilden mit dem geschäftsführenden Vorstand den erweiterten Vorstand. Sie sollen den Vorstand insbesondere durch Mitarbeit in besonderen Tätigkeitsbereichen oder Sachfragen unterstützen.

  1. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§ 12

 

1.     Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss zuvor in der den Mitgliedern zugegangenen Tagesordnung angekündigt sein. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

2.     Zur Auflösung des Vereins muss eigens eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Zum Beschluss der Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 13

 

Bei Auflösung oder sonstiger Beendigung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die evangelischen und  katholischen Kirchengemeinden im Tätigkeitsbereich des Vereins mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und karitative Zwecke zu verwenden.

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